Neue EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern tritt heute in Kraft

Hinweisgeber werden künftig EU-weit einheitlich besser geschützt. Die Richtlinie, die einheitliche Standards vorschreibt, ist heute (Montag) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

„Whistleblower sind in unseren Gesellschaften äußerst wichtig. Es sind mutige Menschen, die dazu bereit sind, illegale Aktivitäten ans Licht zu bringen, um die Öffentlichkeit vor Fehlverhalten zu schützen – oft unter großer Gefahr für ihre Karriere und ihren Lebensunterhalt“, sagte die Vizepräsidentin und Kommissarin für Werte und Transparenz, Věra Jourová. Für ihr mutiges Handeln verdienen sie Anerkennung und Schutz.

Die neue Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern deckt viele Schlüsselbereiche des EU-Rechts ab. Das gilt z.B. sowohl für die Bekämpfung von Geldwäsche, den Datenschutz, den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Lebensmittel- und Produktsicherheit als auch für die Bereiche öffentliche Gesundheit, Umweltschutz und nukleare Sicherheit.

Ab dem 17. Dezember 2021 sollen sich Whistleblower auf sichere Kanäle zur Informationsweitergabe sowohl innerhalb von Unternehmen als auch gegenüber den Behörden verlassen können. Darüber hinaus sollen sie wirksam vor Entlassung, Belästigung oder anderen Formen von Vergeltungsmaßnahmen geschützt sein.

Hintergrund

Der Schutz von Hinweisgebern in der EU war bis dato nur uneinheitlich geregelt. Die meisten EU-Länder gewähren nur teilweisen Schutz in bestimmten Wirtschaftszweigen oder für gewisse Kategorien von Arbeitnehmern.

Der Rechtsakt wurde förmlich unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Weiterhin ermutigt die Kommission die einzelnen Mitgliedstaaten die Anwendungsbereiche bei der Umsetzung der Richtlinie auszudehnen. Damit soll ein umfassender und kohärenter Rechtsrahmen auf nationaler Ebene gewährleistet werden.

Bedeutung für Gemeinden und Feuerwehren

Nach Art. 8 Abs. 9 S. 1 der Richtlinie sind auch “ alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen“ verpflichtet „Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen“ einzurichten.

Nur Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen nach nationalem Recht ausgenommen werden.

Das bedeutet, dass langfristig auch in nahezu allen Gemeinden Nordrhein-Westfalens mit der Einrichtung von entsprechenden Kanälen und Verfahren begonnen wird. Hierbei kann auch auf bestehende Einrichtungen und Modelle zurückgegriffen werden – etwa also auf Vorerfahrungen mit der Ombudsstelle Feuerwehr oder mit unabhängigen Korruptionsbeauftragten.

Gleichzeitig kann der Bundes- und Landesgesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie auch weitere Rechtsgebiete zum Schutzbereich hinzunehmen. Das würde etwa bedeuten, dass zukünftig auch Verstöße gegen nationales Recht sicher gemeldet werden könnten.

Autor: Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator